Fahrverbot auf den Randenstrassen
Auf den Strassen des Randengebietes besteht gemäss Art. 2 der Verordnung über die Güter- und Waldstrassen ein allgemeines Fahrverbot für Motorfahrzeuge und Motorräder. Ausgenommen vom Fahrverbot sind der Verkehr im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft sowie die Zufahrt zu Randenhäusern durch Eigentümer mit gültiger Eigentümerkarte sowie vom Gemeinderat bzw. der Gemeindekanzlei bewilligte Fahrten.
Ausnahmebewilligungen werden nur erteilt, wenn ein beachtliches Bedürfnis des Gesuchstellers ausgewiesen ist. Die Fahrbewilligungen werden zeitlich und örtlich beschränkt. Für die Ausstellung ist eine Kanzleigebühr zu entrichten.
Ausnahmebewilligungen können auf der Gemeinderatskanzlei beantragt werden.
Übertretungen des Fahrverbotes werden an die Schaffhauser Polizei verzeigt.
Verhaltensregeln für Benützer der Randenauffahrtstrassen mit gültiger Bewilligung:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den Randenauffahrtstrassen beträgt 40 km/h
Es ist jederzeit mit Wildwechsel zu rechnen. Auf diesen Umstand ist Rücksicht zu nehmen.
Bewilligungen berechtigen die Inhaber nur für Fahrten auf den Randenauffahrtstrassen. Fahrten auf den übrigen Güter- und Waldstrassen sind auch für Inhaber von Bewilligungen untersagt.
An Sonn- und Feiertagen herrscht auf den Randenhochflächen zwischen 10.00 Uhr und 16.00 Uhr Fahrverbot.
Die Fahrbewilligung ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen und auf Verlangen den örtlichen Organen vorzuweisen.
Gefälschte Karten werden eingezogen! Die Verantwortlichen werden mit Busse gemäss Art. 12 der Verordnung über die Güter- und Waldstrassen bestraft.