39_36a.jpg (20805 Byte)Randenstrassen

Die Gemeinde Merishausen verfügt über mehr als 130 km Gemeinde-, Güter- und Waldstrassen. Sie diehnen vor allem zur Erschliessung der Randenhochflächen sowie für Land- und Forstwirtschaft. Ca. 10 km der Randenauffahrtstrassen sind asphaltiert. Der Rest besteht aus nicht asphaltierten Güter- und Waldstrassen. Für den Unterhalt wendet die Gemeinde jedes Jahr einige zenhntausend Franken auf. Unterhalt und Benützung regelt die Verordnung über die Güter- und Waldstrassen der Gemeinde Merishausen.

 

wpe1.jpg (8629 Byte)Fahrverbot auf den Randenstrassen

Auf den Strassen des Randengebietes besteht gemäss Art. 2 der Verordnung über die Güter- und Waldstrassen ein allgemeines Fahrverbot für Motorfahrzeuge und Motorräder. Ausgenommen vom Fahrverbot sind der Verkehr im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft sowie die Zufahrt zu Randenhäusern durch Eigentümer mit gültiger Eigentümerkarte sowie vom Gemeinderat bzw. der Gemeindekanzlei bewilligte Fahrten.

Ausnahmebewilligungen werden nur erteilt, wenn ein beachtliches Bedürfnis des Gesuchstellers ausgewiesen ist. Die Fahrbewilligungen werden zeitlich und örtlich beschränkt. Für die Ausstellung ist eine Kanzleigebühr zu entrichten.

Ausnahmebewilligungen können auf der Gemeinderatskanzlei beantragt werden.

Übertretungen des Fahrverbotes werden an die Schaffhauser Polizei verzeigt.

 

Verhaltensregeln für Benützer der Randenauffahrtstrassen mit gültiger Bewilligung:

 

Home

Seitenanfang

Mail an Gemeinde

Bestellformular Fahrbewilligung