Verbandsfeuerwehr "BAM" der Gemeinden Bargen und Merishausen

Kommando Aktuelle Mitteilungen Übungsprogramm

Die Verbandsfeuerwehr BAM der Gemeinden Bargen und  Merishausen wurde per 1. Januar 2006 gegründet und hat die Aufgabe, bei jeder Art von Ereignissen und Unfällen gemäss Brandschutzgesetz und Brandschutzverordnung in den Gemeinden Bargen und Merishausen Hilfe zu leisten. Gemäss Art. 2 der Feuerwehrordnung BAM sind Einwohner und Einwohnerinnen mder Verbandsgemeinden  feuerwehrpflichtig. Die Feuerwehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Altersjahr und endet mit dem vollendeten 45. Altersjahr.

In den ca. 10 Übungen jährlich wird den Feuerwehrangehörigen das gesamte Grundwissen, welches notwendig ist, vermittelt. Neben den Kenntnissen der gewöhnlichen Gerätschaften (Schläuche, Leitern, etc.) werden aber auch Kenntnisse für spezielle Geräte und Erste-Hilfe-Kenntnisse vermittelt. Die Aus- und Weiterbildung in der Feuerwehr ist vielseitig und interessant. Aber auch die Kameradschaft und die Geselligkeit kommt nicht zu kurz.

Wenn Sie daran interessiert sind, in der Verbandsfeuerwehr aktiv Dienst zu leisten, bitten wir Sie, sich mit dem Kommandanten in Verbindung zu setzten. Falls Sie keinen Feuerwehrdienst leisten, wird Ihnen der Pflichtersatz zusammen mit der Steuerrechnung verrechnet. Für allfällige Fragen oder ergänzende Auskünfte steht Ihnen der Kommandant Rolf Biber gerne zur Verfügung.

Aktuelle Mitteilungen

Einsatz Waldbrand

Am Samstag, 14. April 2007 musste die Feuerwehr BAM zu einem kleinen Waldbrand im Gebiet Barmen ausrücken. Dank den unkonventionellen TLF’s konnte das Feuer rasch unter Kontrolle gebracht werden.

 

Genehmigung Verbandsordnung
Mit Beschluss vom 21. März 2006 hat der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen die Verbandsordnung der Verbandsfeuerwehr BAM geneh­migt. Die von den Gemeindever­sammlungen Merishausen und Bargen am 07. Dezember 2005 bzw. 27. Januar 2006 genehmigte Verbandsordnung, die Feuerwehrordnung und das Besoldungsreglement sind somit rechtsgültig.

Diese Publikation erfolgt im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2002.

Konstituierende Sitzung der Verbandskommission BAM
Nachdem die Gemeinderäte Merishausen und Bargen die Mitglieder der Verbandskommission bezeichnet haben, hat die Verbandskommission am 10. April 2006 die konstituierende Sitzung abgehalten. Als erster Präsident wurde Ernst Tanner-Gehring, Merishausen, als Vizepräsident Urs Odermatt, Bargen, gewählt. Gleichzeitig wurde auch die Feuerwehrkommission gewählt. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

Präsident:                        Müller Harry, Bargen
Vizepräsident:                 Urs Bührer, Merishausen
Kommandant:                  Rolf Biber, Merishausen
Vizekommandant:          Daniel Biber, Merishausen
Vertreter FW-Unterof.:   Lötscher Hans, Bargen
Vertreter FW-Ang.:         Suter Christoph, Bargen 
Aktuar:                             Meng Marcel, Merishausen

Als Rechnungsführerin des Verbandes wurde Susanne Rubli-Werner, Merishausen, gewählt. Gleichzeitig wurden auch die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission bestimmt. Es sind dies Roland Hallauer, Merishausen, und Barbara Wehrli, Bargen.

Die Verbandskommission hat zudem den Voranschlag für das Jahr 2006 genehmigt sowie die Betriebsvorschüsse der Gemeinden gemäss Art. 25 der Verbandsordnung festgelegt.

Erlass Tarifordnung über die Verrechnung von Feuerwehreinsätzen
An der konstituierenden Verbandskommissionssitzung vom 10. April 2006 wurde die Tarifordnung über die Verrechnung von Feuerwehreinsätzen erlassen. Diese Publikation erfolgt im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2002.

Änderung der Feuerwehrordnung
Die Verbandskommission des Feuerwehrverbandes BAM hat am 12. Mai 2006 einige Änderungen der Feuerwehrordnung beschlossen. So wird nun klar definiert, dass die Feuerwehrdienstpflicht am 1. Januar desjenigen Jahres beginnt, in welchem das 18. Altersjahr erreicht wird. Die vorhergehende Formulierung war vor allem aus Gründen der Steuerklarheit problematisch. Im weiteren wurden einige unklare Formulierungen in Art. 5 der Feuerwehrordnung präzisiert. Die Änderungen wurden per sofort in Kraft gesetzt. Die geänderte Feuerwehrordnung kann bei der Aktuarin der Verbandskommission, L. Stüssi (Tel. 052 653 13 92) bezogen werden.

Diese Publikation erfolgt im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2002.

Wahl neues Kommando
Die Verbandskommission hat anlässlich der Sitzung vom 14. Dezember 2006 per 1. Januar 2007 Rolf Biber als Kommandant und Daniel Biber als Vize-Kommandant der Verbandsfeuerwehr BAM gewählt. Wir gratulieren zur Wahl und wünschen beiden viel Erfolg und Befriedigung im neuen Amt.

Für die Verbandskommission BAM
Der Präsident: Ernst Tanner-Gehring

 

Kommando

Feuerwehrkommandant Biber Rolf, Hauptstr. 43, 8232 Merishausen 
Tel. 052 653
10 32, E-Mail: r.biber@bluewin.ch
Vizekommandant Biber Daniel, Hauptstr. 50, 8232 Merishausen
Tel. 052 670 14 15, E-Mail: d.biber@bluewin.ch
Offiziere: Tanner Hanspeter, Tel. 052 653 16 18
Fischer Jean, Tel. 052 653 11 77
Werner-Oetiker Max, Tel. 052 653 13 22
Meister Roland, Tel. 052 653 11 87
Materialverwalter: Schwanninger Reto, Merishausen, Tel. 052 653 15 77
Mägerle Michael, Bargen, Tel. 052 653 15 53
Alarmierungsverantwortlicher: Fischer Jean,  Tel. 052 653 11 77
Feuerwehrreferent: Bührer Urs, Dostentalstrasse 11, 8232 Merishausen
Müller Harry, Am Bohl 35, 8233 Bargen

 

Allgemeine Infos zum Übungsbetrieb

Tenue:
Grundsätzlich wird vollständig ausgerüstet eingerückt, das heisst mit:
- Brandschutzjacke
- Helm
- Handschuhe
- Rettungsgurt
- Gutes Schuhwerk
- Hosen / Brandschutzhosen wo vorhanden
Der Gruppenführer entscheidet am Arbeitsplatz, unter Einhaltung der Sicherheit über
einheitliche Tenue-Erleichterung.

Retablieren von defekten oder zu kleinen Ausrüstungsgegenständen:
Es besteht die Möglichkeit, am Mo.12.03.2007 von 19.00 Uhr bis 19.30 Uhr (vor der ersten
Mannschaftsübung) einzelne Gegenstände zu retablieren.

Entschuldigungen:
Entschuldigungen sind bis spätestens 4 Tage nach der Übung schriftlich beim
Kommandanten einzureichen. Als Entschuldigung gelten gemäss Art. 33 der FW-Ordnung.
- Berufliche oder ferienbedingte Ortsabwesenheit (Bestätigung beilegen)
- Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall oder Krankheit
- Eigene Schwangerschaft sowie Stillzeit während 6 Monaten
- Tiefe Trauer während acht Tagen
- Militär- und Zivilschutzdienst
- Andere Gründe über deren Gültigkeit die FW-Kommission entscheidet

Bussen:
Die Bussen bei unentschuldigter Abwesenheit betragen 125% des jeweiligen Feuerwehr-Soldes. Bei Verspätetem Erscheinen an der Übung wird der Sold gekürzt!

Alarmierung:
Die Weiterleitung von Schadenereignissen erfolgt über den Feuerwehr Notruf 118 oder
durch das Drücken der Sirene im Feuerwehrmagazin.

Das Übungsprogramm kann hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Wichtige Hinweise und Informationen zum Aufgebot (als PDF).

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